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30.11.2015 19:14 Alter: 8 yrs
Kategorie: Info Fachbereiche

Dienstanweisung 5.1.1 - "Module und Ersatzausbildungen - Voraussetzungen" - aktuelle Ausgabe 12/2015


Ab 1. Dezember 2015 (18.00 Uhr) besteht wieder die Möglichkeit zur Anmeldung zu Ausbildungen der NÖ Landes-Feuerwehrschule – in diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die nun aktualisierte und bereits veröffentlichte Dienstanweisung 5.1.1. „Module und Ersatzausbildungen – Voraussetzungen“ (Ausgabe 12/2015) hinweisen, welche ebenfalls mit 1. Dezember 2015 in Kraft tritt.

 

In folgenden Bereichen treten mit 1. Dezember 2015 Änderungen in Kraft (in der DA gelb markiert) - Auszug:

 

·         Änderung bei 2.2. Führungsausbildung (Neugliederung „Höhere Feuerwehrausbildung“)

o   HÖHERE FEUERWEHRAUSBILDUNG 1 (HF1)

§  Abschluss Feuerwehrkommandant (ASM20)

 

o   RECHT UND ORGANISATION FÜR HÖHERE FÜHRUNGSKRÄFTE (HF2)

§  Abschluss Feuerwehrkommandant (ASM20)

 

o   HÖHERE FEUERWEHRAUSBILDUNG 2 (HF3)

§  Höhere Feuerwehrausbildung 1 (HF1)

 

o   ABSCHLUSS HÖHERE FEUERWEHRAUSBILDUNG (ASMHF)

§  Recht und Organisation für höhere Führungskräfte (HF2)

§  Höhere Feuerwehrausbildung 2 (HF3)

 

·         Änderung bei 2.4.6. Feuerwehrjugend (AU11/AU12 bereits bei FJ10/FJ20 vorausgesetzt)

o   JUGENDBETREUER - GRUNDLAGEN (FJ10)

§  vollendetes 17. Lebensjahr

§  Ausbildungsgrundsätze (AU11)

§  Gestaltung von Einsatzübungen (AU12)

 

o   JUGENDBETREUER - PRAXIS (FJ20)

§  vollendetes 17. Lebensjahr

§  Ausbildungsgrundsätze (AU11)

§  Gestaltung von Einsatzübungen (AU12)

 

o   ABSCHLUSS JUGENDBETREUER (ASMFJ)

§  vollendetes 18. Lebensjahr

§  Jugendbetreuer – Grundlagen (FJ10)

§  Jugendbetreuer – Praxis (FJ20)

§  Gesetzliche Grundlagen für den Umgang mit jungen Menschen (RE15)

§  Gruppen- und Kooperationsspiele (FJ21)

 

·         Änderung bei 2.4.12. Vorbeugender Brandschutz (für BST10 ist nur mehr ASMTRM erforderlich / in weiterer Folge bei BST20 das ASM10)

o   BRANDSCHUTZTECHNIK – GRUNDLAGEN (BST10)

§  Abschluss Truppmann (ASMTRM)

 

o   FEUERPOLIZEILICHE BESCHAU – GRUNDLAGEN (BST20)

§  Brandschutztechnik – Grundlagen (BST10)

§  Abschluss Führungsstufe 1 (ASM10)

 

·         Änderung bei 2.4.13 Wasserdienst (Neugliederung / Änderungen bei ehem. WD30)

o   PERFEKTIONIERTES FAHREN MIT DER FEUERWEHRZILLE (WD30)

§  Abschluss Fahren mit der Feuerwehrzille (ASMWD20)

 

o   ABSCHLUSS PERFEKTIONIERTES FAHREN MIT DER FEUERWEHRZILLE (ASMWD30)

§  Perfektioniertes Fahren mit der Feuerwehrzille (WD30)

 

·         Änderung bei 2.8 Bewerter (Änderungen bei Wasserdienstbewerterausbildung)

o   LANDESWASSERDIENSTLEISTUNGSBEWERB-BEWERTER (LWDLBBW)

§  Bezirkswasserdienstleistungsbewerb – Bewerter (BWDLBBW)

§  Mehrjährige Mitarbeit in einem Bewerterteam für Bezirkswasserwehrleistungsbewerbe

§  Wasserdienstleistungsabzeichen in Gold

Anmeldung über das zuständige Bezirksfeuerwehrkommando

 

o   LANDESWASSERDIENSTLEISTUNGSBEWERB-BEWERTER FORTBILDUNG (LWDLBBWF)

§  Bewerter beim Landeswasserdienstleistungsbewerb in Bronze, Silber oder Gold

 

·         Änderung bei 2.9 Lehrbeauftragte und Modulleiter (aufgrund der Änderungen bei ehem. WD30)

o   LEHRBEAUFTRAGTER WASSERDIENST (AFWD)

§  Abschluss Führungsstufe 1 (ASM10)

§  Methodische Grundlagen und Kommunikation (AU15)

 

§  Abschluss Perfektioniertes Fahren mit der Feuerwehrzille (ASMWD30)

 

 

Dienstanweisung 5.1.1 Module und Ersatzausbildungen Voraussetzungen, Ausgabe 11/2015, Anhang Modulgrafik

 

 

 


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