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Dienstanweisung 5.1.1 - "Module und Ersatzausbildungen - Voraussetzungen" - aktuelle Ausgabe 12/2015
Ab 1. Dezember 2015 (18.00 Uhr) besteht wieder die Möglichkeit zur Anmeldung zu Ausbildungen der NÖ Landes-Feuerwehrschule – in diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die nun aktualisierte und bereits veröffentlichte Dienstanweisung 5.1.1. „Module und Ersatzausbildungen – Voraussetzungen“ (Ausgabe 12/2015) hinweisen, welche ebenfalls mit 1. Dezember 2015 in Kraft tritt.
In folgenden Bereichen treten mit 1. Dezember 2015 Änderungen in Kraft (in der DA gelb markiert) - Auszug:
· Änderung bei 2.2. Führungsausbildung (Neugliederung „Höhere Feuerwehrausbildung“)
o HÖHERE FEUERWEHRAUSBILDUNG 1 (HF1)
§ Abschluss Feuerwehrkommandant (ASM20)
o RECHT UND ORGANISATION FÜR HÖHERE FÜHRUNGSKRÄFTE (HF2)
§ Abschluss Feuerwehrkommandant (ASM20)
o HÖHERE FEUERWEHRAUSBILDUNG 2 (HF3)
§ Höhere Feuerwehrausbildung 1 (HF1)
o ABSCHLUSS HÖHERE FEUERWEHRAUSBILDUNG (ASMHF)
§ Recht und Organisation für höhere Führungskräfte (HF2)
§ Höhere Feuerwehrausbildung 2 (HF3)
· Änderung bei 2.4.6. Feuerwehrjugend (AU11/AU12 bereits bei FJ10/FJ20 vorausgesetzt)
o JUGENDBETREUER - GRUNDLAGEN (FJ10)
§ vollendetes 17. Lebensjahr
§ Ausbildungsgrundsätze (AU11)
§ Gestaltung von Einsatzübungen (AU12)
o JUGENDBETREUER - PRAXIS (FJ20)
§ vollendetes 17. Lebensjahr
§ Ausbildungsgrundsätze (AU11)
§ Gestaltung von Einsatzübungen (AU12)
o ABSCHLUSS JUGENDBETREUER (ASMFJ)
§ vollendetes 18. Lebensjahr
§ Jugendbetreuer – Grundlagen (FJ10)
§ Jugendbetreuer – Praxis (FJ20)
§ Gesetzliche Grundlagen für den Umgang mit jungen Menschen (RE15)
§ Gruppen- und Kooperationsspiele (FJ21)
· Änderung bei 2.4.12. Vorbeugender Brandschutz (für BST10 ist nur mehr ASMTRM erforderlich / in weiterer Folge bei BST20 das ASM10)
o BRANDSCHUTZTECHNIK – GRUNDLAGEN (BST10)
§ Abschluss Truppmann (ASMTRM)
o FEUERPOLIZEILICHE BESCHAU – GRUNDLAGEN (BST20)
§ Brandschutztechnik – Grundlagen (BST10)
§ Abschluss Führungsstufe 1 (ASM10)
· Änderung bei 2.4.13 Wasserdienst (Neugliederung / Änderungen bei ehem. WD30)
o PERFEKTIONIERTES FAHREN MIT DER FEUERWEHRZILLE (WD30)
§ Abschluss Fahren mit der Feuerwehrzille (ASMWD20)
o ABSCHLUSS PERFEKTIONIERTES FAHREN MIT DER FEUERWEHRZILLE (ASMWD30)
§ Perfektioniertes Fahren mit der Feuerwehrzille (WD30)
· Änderung bei 2.8 Bewerter (Änderungen bei Wasserdienstbewerterausbildung)
o LANDESWASSERDIENSTLEISTUNGSBEWERB-BEWERTER (LWDLBBW)
§ Bezirkswasserdienstleistungsbewerb – Bewerter (BWDLBBW)
§ Mehrjährige Mitarbeit in einem Bewerterteam für Bezirkswasserwehrleistungsbewerbe
§ Wasserdienstleistungsabzeichen in Gold
Anmeldung über das zuständige Bezirksfeuerwehrkommando
o LANDESWASSERDIENSTLEISTUNGSBEWERB-BEWERTER FORTBILDUNG (LWDLBBWF)
§ Bewerter beim Landeswasserdienstleistungsbewerb in Bronze, Silber oder Gold
· Änderung bei 2.9 Lehrbeauftragte und Modulleiter (aufgrund der Änderungen bei ehem. WD30)
o LEHRBEAUFTRAGTER WASSERDIENST (AFWD)
§ Abschluss Führungsstufe 1 (ASM10)
§ Methodische Grundlagen und Kommunikation (AU15)
§ Abschluss Perfektioniertes Fahren mit der Feuerwehrzille (ASMWD30)
Dienstanweisung 5.1.1 Module und Ersatzausbildungen Voraussetzungen, Ausgabe 11/2015, Anhang Modulgrafik